Mitseglervereinbarung regelt Kosten und Haftung
Damit schon vor dem Törn alle klarsehen
Ein Unglück auf See ist schnell passiert, und deshalb gehört es zu den vornehmsten Aufgaben des Skippers auf einem
Charterschiff, Crewmitglieder beizeiten über Haftungsrisiken aufzuklären.
Als kleine Hilfestellung haben wir eine Mitseglervereinbarung ausgearbeitet, mit deren Hilfe sich die am Törn Beteiligten
verpflichten, Kosten zu übernehmen und auf bestimmte Ersatzansprüche als Folge leichter Fahrlässigkeit zu verzichten
(siehe auch Pkt. 5).
Grundsätzlich schützt eine Mitseglervereinbarung vor Ansprüchen untereinander, die nicht durch eine Versicherung
abgedeckt sind. Vorsätzlich verursachte Schäden sind allerdings ausgeklammert. Für Sach- oder Personenschäden, die durch
grobe Fahrlässigkeit des Skippers oder eines Crewmitglieds entstehen, kann gegenseitige Haftung nur durch eine sogenannte
Individualvereinbarung ausgeschlossen werden. Ihr dürfen nach dem AGB-Gesetz keine vorformulierten
Vertragsbedingungen zugrunde liegen, sie müssen vielmehr für jeden Fall extra ausgehandelt werden. Welche Vereinbarung
greift, ob leichte oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, entscheiden Gerichte immer im Einzelfall. Totalen Schutz verspricht
keine Vereinbarung: Wenn Dritte durch die Vereinbarung betroffen werden, können sie diese in begründeten Fällen
angefechten.
Sofern nichts Außergewöhnliches passiert, kann die Mitseglervereinbarung in der Schublade bleiben. Denn fahrlässig
verursachte Sach- und Personenschäden werden heute in der Regel von der Bootseigner-Haftpflicht abgedeckt.
Haftpflichtschäden der Crewmitglieder untereinander sind aber nicht generell mitversichert. Ein besonderes Risiko trägt
immer der Charter-Skipper, denn er haftet als möglicher Schadensverursacher mit seinem gesamten Vermögen und darüber
hinaus, etwa wenn bei der Kasko- und Haftpflichtversicherung der gecharterten Yacht etwas nicht stimmt. Schutz verspricht
allein eine Skipperhaftpflicht.
Mitseglervereinbarung